Kurzzeitkennzeichen

Neue Regelung fuer Kurzzeitkennzeichen ab dem 01.04.2015
Diese Dienstleistung steht bei uns derzeit nicht zur Verfuegung
Die KFZ Zulassungsverordnung wurde im Hinblick auf die Erteilung von Kurzzeitkennzeichen geaendert.
Ab dem 01.04.2015 haben die unten dargestellten Regelungen ausnahmslos fuer alle Kurzzeitkennzeichen Geltung.
Kurzzeitkennzeichen gelten nur fuer Probe- und Ueberfuehrungsfahrten.

Werden Kurzzeitkennzeichen fuer eine Fahrt zur Erlangung einer Hauptuntersuchung oder einer Betriebserlaubnis benoetigt
oder liegt keine gueltige Hauptuntersuchung vor, wird die Nutzung auf die dafuer notwendigen Fahrten beschraenkt.
zur Erlangung einer Betriebserlaubnis auf Fahrten zur naechstgelegenen Begutachtungsstelle des jeweiligen Wohnortes
oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk und zurueck, zur Erlangung einer Hauptuntersuchung oder Sicherheitspruefung auf Fahrten zur naechstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurueck, wird bei der Hauptuntersuchung keine Maengelfreiheit bescheinigt,
duerfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Maengel in einer naechstgelegenen geeigneten Einrichtung des jeweiligen Wohnortes
oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgefuehrt werden.

Die oben stehenden Regelungen gelten nicht fuer Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden!!!

Bei der Beantragung von Kurzzeitkennzeichen sind folgende Dokumente vorzulegen:
· eVB elektronische Versicherungs Bestaetigungsnummer fuer Kurzzeitkennzeichen,
· das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen (Ausnahmen siehe oben),
· Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Zulassungsbescheinigung · Teil II (Fahrzeugbrief)
· oder COC (EG-Uebereinstimmungsbescheinigung), (alle Dokumente immer im · Original, Kopien nur, wenn sie
· von einer Behoerde bestaetigt sind!)
· Nachweis der gueltigen Hauptuntersuchung (Ausnahmen siehe oben),
· gueltiges Ausweisdokument: Personalausweis, alternativ Reisepass bzw. Pass (mit · aktueller Meldebestaetigung,
· ggf. zusaetzlich Aufenthaltserlaubnis inkl. Pass (Aufenthaltstitel allein · ist nicht ausreichend!),

Personen ohne Wohnsitz in Deutschland muessen eine empfangsberechtigte Person,
mit Wohn- oder Geschaeftssitz im Ort der Zulassungsstelle beauftragen,
Bevollmaechtigte bringen eine Vollmacht und ihr gueltiges Ausweisdokument mit.

Kurzzeitkennzeichen koennen an der Zulassungsstelle des Hauptwohnsitzes oder bei der Zulassungsstelle
des (nachzuweisenden) Standortes des Fahrzeuges beantragt werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie ggf. eine Meldebestaetigung Ihres Heimatwohnortes benoetigen
und auch der Standort des Fahrzeugs entsprechend nachzuweisen ist.
Das Ablaufdatum des Kurzzeitkennzeichens wird laengstens auf 5 Tage ab Zuteilung festgesetzt.
Das bedeutet: Tag der Zuteilung + vier Tage.

Kurzzeitkennzeichen werden fuer die Dauer von maximal 5 Tagen ausgegeben.
Ihre Gueltigkeitsdauer kann nicht verlaengert werden.
Ebenso erfolgt bei der Zuteilung keine Vordatierung, d.h. sie sind ab dem Tag gueltig,
an dem sie ausgegeben werden.
Eine Zuteilung fuer weniger Tage ist moeglich.



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