Zollkennzeichen

Neue Regelung fuer Zollkennzeichen / Ausfuhrkennzeichen ab dem 01.05.2016
Diese Dienstleistung, steht derzeit nicht zur Verfuegung
Wenn Sie ein bisher nicht zugelassenes oder ein bisher in der Bundesrepublik zugelassenes,
eventuell außer Betrieb gesetztes Fahrzeug mit eigener Kraft ins Ausland ausfuehren moechten,
benoetigen Sie dazu ein Ausfuhrkennzeichen.

Die benoetigten Kennzeichenschilder koennen Sie nach der Zuteilung des Kennzeichens
durch die Zulassungsbehoerde bei einem privaten Anbieter, die haeufig in der Naehe der Zulassungsbehoerden angesiedelt sind, erwerben.
Rechtsgrundlage § 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) - Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland

Bei der Beantragung von Zollkennzeichen / Ausfuhrkennzeichen sind folgende Dokumente vorzulegen:
· Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).
· Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
· Auslaendische Fahrzeugpapiere im Origial mit COC oder Datenbestaetigung · eines amtlich anerkannten Sachverstaendigen.
· Bei Fahrzeugen ohne Typgenehmigung wird ein Gutachten gem. § 21 StVZO oder § 13 · EG-FGV mit Einzelgenehmigung der
· Buendelungsbehoerde Marburg-Biedenkopf benoetigt.
· Bei Importfahrzeugen einen Kaufvertrag im Original (keine Kopie) als Nachweis · fuer die Verfuegungsberechtigung
· Kennzeichen / Schilder (die Vorlage ist nur erforderlich, wenn das Fahrzeug · nicht außer Betrieb gesetzt ist).
· gelbe Versicherungskarte fuer Ausfuhrkennzeichen.
· Nachweis ueber gueltige Hauptuntersuchung, entweder durch Vorlage des HU Berichts
· im Original oder durch die Eintragung im Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
· SEPA Lastschriftmandat, oder Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes ueber die bereits entrichtete KFZ-Steuer.
· Gueltiger Personalausweis oder gueltiger Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht · aelter als 3 Monate) oder gueltigen Ausweisersatz.
· Gueltiges EU- Identitaetsdokument mit Meldebescheinigung (nicht aelter als 3 Monate)
· Bei Nicht EU- Buerger Reisepass mit elektronischem Aufenthaltstitel (eAT).

· Bei Einzelfirmen (natuerliche Person), juristische Person, Freiberufler zusaetzlich:
· Gewerbeanmeldung (nicht aelter als 3 Jahre)
· Handelsregisterauszug (nicht aelter als 3 Jahre)
· Bei auslaendischen Firmen zusaetzlich mit Uebersetzung der Firmendokumente (amtl.anerk. Dolmetscher) (nicht aelter als 3 Jahre)
· Freiberufler: (keine Gewerbeanmeldung vorhanden) Vorlage des Mietvertrags und Firmenbriefbogen
· Bei Beauftragung Dritter: Vollmacht vom Fahrzeughalter und Identitaetsdokument des Beauftragten.


Neuregelung bei Antragstellung mit Empfangsberechtigten ab dem 01.05.2016
Der vom Halter bestellte Empfangsberechtigte hat gegenueber der Zulassungsbehoerde seine Personalien und Anschrift anhand der vorerwaehnten Ausweisdokumente nachzuweisen.
Die Fahrzeugpapiere werden auf den Namen des Halters und auf den Namen und die Anschrift des Empfangsberechtigten ausgestellt.

Empfangsberechtigte mit Wohnort im selben Ort der Zulassungsstelle:
keine persoenliche Vorsprache der Empfangsberechtigten noetig.
Vordruck „Erklaerung zum Empfangsberechtigten“ vom Halter und dem Empfangsberechtigten ausgefuellt und unterschrieben.

Empfangsberechtigte mit Wohnort im Inland:
persoenliche Vorsprache des Empfangsberechtigten noetig (Empfangsberechtigter muss persoenlich bei der Zulassungsstelle erscheinen).
Vordruck „Erklaerung zum Empfangsberechtigten“ vom Halter und dem Empfangsberechtigten ausgefuellt und unterschrieben

Kfz-Steuerpflicht:
Seit dem 01.07.2010 besteht auch fuer die Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen die Steuerpflicht.
Diese ist fuer den Zeitraum der Gueltigkeit des Ausfuhrkennzeichens zu entrichten.
Bei der Zollzulassung ist ein SEPA Lastschriftmandat, auch mit auslaendischen (EU) Bankdaten,
oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes ueber die bereits entrichtete KFZ-Steuer vorzulegen.

Bitte beachten Sie:
Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen (erstmalige Zuteilung, Umschreibung oder Verlaengerung)
muessen bei der jeweiligen Zulassungsstelle vorgefahren werden.

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